Ehrensold in Höhe von 199 000 Euro im Jahr für Christian Wulff
Ohneworte!
ohneworte am 02. März 12
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Rechtliche Situation in Deutschland:Das Grundgesetz (Artikel 1) nennt nur den gegenüber der Ehre fundamentaleren Begriff der Würde. Einige Sonderregelungen des Artikel 61[15] betreffend die Anklage des Bundespräsidenten schützen – ungeachtet seiner etwaigen Verfehlungen – die Ehre der Bundesrepublik. 'Ehre' und 'Würde' sind dabei keineswegs gleichzusetzen. So war bis 1969 noch der Begriff der Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte eine übliche Nebenfolge bei der Verurteilung aufgrund schwerer Straftaten. Das Gesetz gestattete somit den Entzug von Ehre, wogegen die Würde aufgrund Art.1 GG „unantastbar“ ist, also niemals und unter keinen Umständen einem Menschen genommen werden darf.
Das Strafgesetzbuch kennt „Straftaten gegen die Ehre“ wie Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede. Das bürgerliche Recht hingegen kennt den Begriff der Ehre insoweit, dass Ehrverletzungen bei Straftaten gegen die Ehre gemäß § 823 Abs. 2 BGB[16] zu Schadensersatzansprüchen und damit zu Schuldverhältnissen führen.
Auch wird die Ehre als unter § 34 StGB aufgeführtes Individualrechtsgut bei entsprechender Verletzung vom Notwehrparagraphen im Sinne einer Verteidigung gegen einen rechtswidrigen, unmittelbaren Angriff abgedeckt.
Die Systematik bzw. der Aufbau des StGB spiegelt den früheren Stellenwert der Ehre in der Gesellschaft wider: Ehrenangelegenheiten waren zu Zeiten der Kodifizierung des Strafrechts wichtiger als z.B. Körperverletzung. Beleidigung, üble Nachrede etc. kamen vor Totschlag